Allgemeine Deckbedingunen

 

1. Das Deckjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. August jeden Jahres.

2. Wenn die Stute angeliefert wird ist der Original Abstammungsnachweis oder eine Fotokopie zur Identifizierung der Stute vorzulegen.

3. Eine höchstens 21 Tage alte Cervix-Tupferprobe muss der Stutenbesitzer bei Anlieferung der Stute mitbringen, wobei das Ergebnis einwandfrei sein muss. Ansonsten ist es uns nicht möglich die Stute zu bedecken.

4. Die Stute muss frei von ansteckenden Krankheiten sein, geimpft (Vorlage des Impfpasses), 14 Tage vor Anlieferung entwurmt und darf hinten nicht beschlagen sein.

5. Die Unterbringung und Bedeckung einer Stute aus einem Bestand, in dem in den letzten sechs Monaten Druse oder in den letzten 12 Monaten Virusabort aufgetreten ist, ist nicht möglich. Bei Verschweigen wird der Stutenbesitzer regresspflichtig.

6. Falls Tierarztkosten anfallen sollten aufgrund einer Kolik, usw. oder wenn gewünscht Follikelkontrolle, oder falls ein Hufschmied erforderlich ist, so gehen diese Kosten zu Lasten des Stutenbesitzers.

7. Das Deckgeld ist nach der Bedeckung bei Abholung der Stute in bar fällig:

 

<<<<<<Sonderpreis : - 10% Frühbucherrabatt – bei Buchung einer Bedeckung bis zum 31.12. des Vorjahres
<<<<<<<-   bei Bedeckung mehreren Stuten in einem Zuchtjahr (nach Absprache)

 

8. Das Pensionsgeld von € 10,-- pro Tag für die Aufstallung der Stute sowie € 2,-- pro Tag für das Fohlen wird bei Abholung der Stute in bar fällig.

9. Sollte die Stute kein lebendes Fohlen gebären, so kann der Stutenbesitzer seine Stute bis zum Ende des darauffolgenden Deckjahres erneut zur Bedeckung durch den in Vertrag vereinbarten Hengst bringen. Hierfür wird kein Deckgeld fällig, der Stutenbesitzer muss aber wieder Pensionsgeld bezahlen. Der Decksprung kann nicht auf ein anderes Pferd übertragen werden. Außer nach schriftlicher Vereinbarung mit den Hengsthalter.

10. Wenn die Stute ein Hengstfohlen bekommt, kann der Stutenbesitzer im darauffolgenden Deckjahr (d.h. mit Fohlen bei Fuß) mit der selben Stute zum selben Hengst zu dem halben Deckpreis decken kommen, um dann vielleicht ein Stutfohlen zu haben. Auch bei diesem Decksprung gibt es dann eine Lebendfohlengarantie. Der Decksprung ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.

11. Der Hengsthalter ist berechtigt die Stute zurückzuhalten, bis das Deckgeld, Unterbringungskosten und sonstige Kosten (Tierarzt, Hufschmied, usw.) bezahlt sind.

 

12. Wir garantieren, die Stute artgerecht und liebevoll zu behandeln. Wir nehmen aber keinerlei Gewährleistung fürlUnfall- und Gesundheitsrisiken. Die Stute kann mit unseren Pferden gemeinsam auf die Koppel gehen, sofern der Stutenbesitzer für alle möglichen Gefahren selbst haftet.

 

13. Es wird keine Haftung übernommen für Tod, Krankheit, Beschädigung, Diebstahl oder Minderwert der Stute und Fohlen, gleich welcher Ursache. Auch für Schäden die beim Deckakt entstehen wird keine Haftung übernommen.

 

14. Weitere Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Pöttelsdorf.

 

15. Mit Anlieferung der Stute und Ihrer Unterschrift erkennen Sie unsere Deckbedingungen an!

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